| Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis
Neuburg-Schrobenhausen (Taxitarifordnung)
Das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen erlässt aufgrund § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 4 des
Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
19. März 2001 (GVBl. I S. 386) und des § 3 der Verordnung zur Ausführung des PBefG (AVPBefG) vom 10. Juli 1961
(GVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 1996 (GVBl. S. 59) folgende
Verordnung:
Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis
Neuburg-Schrobenhausen (Taxitarifordnung) vom 12. August 1998 (Amtsblatt Nr. 28 Seite 1) und
14. September 1998 (Amtsblatt Nr. 33 Seite 1) wird wie folgt geändert:
§ 1
1. § 2 Abs. 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus
a) dem Grundpreis von 2,35 €
b) dem Kilometerpreis nach Abs. 2
c) dem Wartepreis nach Abs. 3
Kilometerpreis und Wartepreis werden nach Schalteinheiten von je 0,20 € berechnet.
Der Mindestfahrpreis beträgt
(einschließlich der ersten 307,7 m bzw. 153,9 m Wegstrecke oder eine Wartezeit von 28,8 Sek.) 2,55
€.
(2) Kilometerpreis:
Tarifstufe I 0,65 €
(bei allen Anfahrten, Abholfahrten und Rundfahrten)
Preis je gefahrene Wegstrecke von 307,7 Metern 0,20 €
Tarifstufe II 1,30 €
(bei allen Zielfahrten und Anfahrten innerhalb des Stadtgebietes)
Preis je Schalteinheit für eine Wegstrecke
von 153,9 Metern 0,25 €
(3) Wartezeitpreis
Wartezeit während der Dauer des Beförderungsvertrages, auch verkehrsbedingt bei
Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit
je 28,8 Sek. 0,20 €
je Stunde 25,00 €
Als Wartezeit gilt jedes Anhalten auf Veranlassung des Fahrgastes oder bei einem verkehrsbedingten
Unterschreiten der Umschaltgeschwindigkeit in der
Tarifstufe I 38,5 km/h
Tarifstufe II 19,2 km/h
(4) Vom 1. Januar 2002 bis 28. Februar 2002 ist dem Fahrgast der Fahrpreis in Euro zu benennen und
ihm die Möglichkeit einzuräumen, den Fahrpreis wahlweise in € oder DM zu begleichen.
§ 2
§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden.
Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so können für die gesamte Wartezeit 0,20
€ je 30 Sekunden
berechnet werden.
§ 3
§ 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,–
€ wechseln können.
Fahrten zu Lasten des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.
§ 4
§ 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Von der Beförderung können neben den Ausschlussgründen des § 13 BOKraft Personen vom Fahrer
ausgeschlossen werden, die nicht bereit sind, den Vorschuss nach § 6 Abs. 1 dieser
Verordnung zu bezahlen.
§ 5
§ 9 erhält folgende Fassung:
Nach § 61 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 5 000
€ belegt werden,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) ein anderes als in den §§ 2, 4 und 5 festgesetztes Entgelt erhebt,
(2) die Vorschriften über die Genehmigung von Vereinbarungen nach § 4 Abs. 1 nicht beachtet,
(3) den Fahrpreisanzeiger entgegen § 5 Abs. 1 nicht einschaltet,
(4) den Fahrgast entgegen § 5 Abs. 2 nicht unverzüglich über die Störung des Fahrpreisanzeigers informiert,
(5) das in § 6 Abs. 2 vorgeschriebene Wechselgeld nicht bereithält,
(6) dem Fahrgast entgegen § 6 Abs. 3 keine oder eine unvollständige Quittung erteilt,
(7) dem Anspruch des Fahrgastes auf Beförderung innerhalb des Pflichtfahrgebietes gem. § 7 Abs. 1 nicht nachkommt.
§ 6
Diese Änderungsverordnung tritt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 am 1. Januar 2002 in Kraft. Dieser tritt am 15. Januar 2001 in Kraft.
Neuburg a.d.Donau, den 10. Dezember 2001
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Dr. Richard Keßler
Landrat |